Leiharbeit und Dienstleistungsverträge

Voraussetzung und Bestimmungen aus arbeitsrechtlicher Sicht

Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Bestimmungen bei Leiharbeit und Dienstleistungsverträgen. Eine Übersicht.

Der Dienstleistungsvertrag unterscheidet sich von der Leiharbeit vor allem dadurch, dass diese Form nicht nur die Überlassung der Arbeitskräfte an den Dienstnehmenden beinhaltet, sondern auch die Bereitstellung der erforderlichen Mittel, die Organisation der Arbeitsabläufe sowie die Übernahme des Unternehmerrisikos. Bei der Leiharbeit handelt es sich um eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung. Das heißt, eine Leiharbeitsfirma überlässt gegen Entgelt einer anderen Firma (Benutzerfirma) einen oder mehrere Arbeitnehmende, welche für die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung ihre Arbeitsleistung im Interesse und auf Weisung sowie unter Beaufsichtigung der Benutzerfirma erbringen.

Die Arbeitnehmenden bleiben jedoch für die gesamte Dauer der Überlassung im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sowie sozialversicherungsmäßig Arbeitnehmende der Leiharbeitsfirma. Die Leiharbeitsfirma muss für die Arbeitnehmenden eine ordnungs- und wahrheitsgemäße Meldung bei sämtlichen Ämtern vornehmen, und die Entlohnung sowie die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialbeiträgemuss gemäß den geltenden kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Arbeitnehmenden der Leiharbeitsfirma haben Anspruch auf dieselbe Entlohnung, die auch den „regulären“ Arbeitnehmenden mit derselben Tätigkeit und Einstufung zusteht.

Ein Leiharbeitsunternehmen muss über die entsprechenden Genehmigungen des italienischen Arbeitsministeriums verfügen und sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen einhalten. Werden die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vom Leiharbeitsunternehmen nicht erfüllt, so haftet auch derjenige, der die Dienste der Leiharbeitsagentur in Anspruch nimmt. Der Dienstleistungsvertrag (contratto di appalto) hingegen setzt im Wesentlichen die Erbringung einer Dienstleistung voraus. Sollte hingegen die reine Bereitstellung von Arbeitskräften Gegenstand eines abgeschlossenen Vertrages sein und diese für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung sämtliche Mittel des Dienstnehmers verwenden und seiner Weisungsbefugnis unterliegen, so spricht man von einer unzulässigen (illegalen) verdeckten Leiharbeit.

 

Autorin: Elisabeth Lang, Mitarbeiterin der HGV-Personalberatung

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